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Mitglied im Stamm Wikinger

Im Alter von sechs Jahren können Mädchen und Jungen Mitglied der Wölflingsstufe in der DPSG werden. Das pfadfinderische Leben findet in vier Altersstufen statt: Wölflings-, Jungpfadfinder-, Pfadfinder- und Roverstufe. Im Alter von 21 Jahren endet die Zugehörigkeit zur Roverstufe. Darüber hinaus können Erwachsene als Leitungskräfte, im Vorstand oder als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Mitglied der DPSG im Stamm Wikinger sein.

Die Anmeldung erfolgt beim Stammesvorstand bzw. bei den Gruppenleitungen. Durch die „Namentliche Mitgliedermeldung“ wird jedes Mitglied auch an den Bundesverband gemeldet, ist entsprechend über diesen versichert und erhält die Mitgliedszeitschriften.

Der Mitgliedsbeitrag der DPSG

… setzt sich zusammen aus dem Bundesbeitrag und einem variablen Beitrag des Stammes Wikinger.

Die 75. Bundesversammlung 2011 in Lübeck hat mit Wirkung vom 1. Januar 2012 folgende Beitragssätze beschlossen: Der Mitgliedsbeitrag wird zum 1. Januar 2012 auf 39,50 € pro Jahr und Mitglied festgesetzt.

Der Stammesbeitrag beträgt 40,00 € pro Jahr und Mitglied, wovon 39,50 € an den Bundesverband abgeführt werden.

Mitgliedsbeitrag mit Familienermäßigung

Der Mitgliedsbeitrag mit Familienermäßigung beträgt ab dem 1. Januar 2012 26,40 € pro Jahr und pro Mitglied. Für die Berechnung der Familienermäßigung hat die Bundesversammlung zwei Kriterien festgelegt: 1. Die Mitglieder müssen in einem Haushalt leben (nicht nur im gleichen Haus); 2. Sie müssen zu einer Familie gehören (Wohngemeinschaften gehören nicht dazu). Die Familienermäßigung wird allen Mitgliedern einer Familie gewährt.

Der Stammesbeitrag für Familien beträgt 27,00 € pro Person, wobei 26,40 € an den Bundesverband abgeführt werden.

Mitgliedsbeitrag mit Sozialermäßigung

Der Mitgliedsbeitrag mit Sozialermäßigung wird nicht erhöht. Er beträgt auch ab dem 1. Januar 2012 weiter 13,80 € pro Jahr und Mitglied. Zur Gewährung der Sozialermäßigung muss ein formloser Antrag auf Beitragsermäßigung aus sozialen Gründen vom zuständigen Vorstand über die Diözesanleitung an das Bundesamt (Mitgliederservice) gestellt werden. Der Antrag muss den Namen des Mitgliedes und eine kurze Begründung enthalten.

Bundesbeitrag

Mitglieder, die in den ersten vier Monaten eines Halbjahres neu eintreten, sind für dieses Halbjahr beitragspflichtig.

Erfolgt der Eintritt in den letzten beiden Monaten eines Halbjahres, beginnt die Beitragspflicht mit dem kommenden Halbjahr. Für den Rest des laufenden Halbjahres besteht der Versicherungsschutz ohne Beitragszahlung nur bei Meldung in der verbandlichen Datenbank „NaMi“.

Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des laufenden Halbjahresbeitrages, wenn die Mitgliedschaft im laufenden Halbjahr beendet wird. Ob eine Rückerstattung des Beitrages durch den Stamm an das ausscheidende Mitglied beziehungsweise an die Eltern erfolgt, ist individuell vor Ort zu regeln.

Welche Leistungen werden durch den Mitgliedsbeitrag für die Verbandsmitglieder erbracht?

Der Mitgliedsbeitrag macht es möglich, folgende Leistungen für die Verbandsmitglieder zu erbringen:

  • Grund-Haftpflicht- und Grund-Unfallversicherung für Mitglieder sowie Grund- Strafrechtsschutzversicherung für Leitungskräfte;
  • Mitgliedermagazin „mittendrin“ im Direktversand an die Mitglieder;
  • Mitgliedsbeiträge an die Weltorganisation der Pfadfinderbewegung (WOSM) und an die Europaebene, die Internationale Katholische Konferenz (ICCS) sowie an den Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ);
  • Beitragsrückerstattung an die Diözesanverbände (die diese teilweise wiederum an Bezirke weiterleiten);
  • Aktivitäten, wie Ausbildungskurse, Bundesveranstaltungen; die Arbeit der Stufen, Fachbereiche und des Bundesvorstandes;
  • Unterhaltung der Bundesstelle in Neuss (Betriebs-, Sach-, Verwaltungskosten);
  • Zuschuss an das Bundeszentrum Westernohe, das verbandlichen Gruppen für Zeltlager und Tagungen zur Verfügung steht.

Kündigen der Mitgliedschaft

Die Kündigung ist ausschließlich an den Stammesvorstand zu richten. Die Kündigung kann schriftlich, auf dem Postwege oder per Email an den Stammesvorstand erfolgen.

Folgende Kündigungsfristen sind einzuhalten:
Eine Kündigung kann nur zum Ende eines Halbjahres angenommen werden. Die Kündigung zum 1. Halbjahr eines Jahres muss bis spätestens am 01. Dezember des Vorjahres beim Stammesvorstand eingegangen sein, ansonsten wird die Kündigung erst zum 2. Halbjahr wirksam.
Eine Kündigung für das 2. Halbjahr muss bis spätestens zum 01. Juni beim Stammesvorstand vorliegen. Später eingehende Kündigungen verlängern die Mitgliedschaft und somit auch die Beitragspflicht um ein weiteres Halbjahr.